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Spenden

Der BWK-Bundesverband ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit, weil seine Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dient. Zuwendungen an gemeinnützig anerkannte Stiftungen, Vereine und Organisationen sind nach Paragraph 10b des Einkommenssteuergesetzes steuerlich absetzbar.


Um deren Verwaltungsaufwand zu reduzieren, wurde im Jahr 2007 eine steuerliche Vereinfachungsregel eingeführt, die die Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen bei Kleinspenden (d.h. seit dem 01.01.2021 Spenden bis zu einer Höhe von 300,00 €) betraf. Zur steuerlichen Geltendmachung solcher Zuwendungen reichen die Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug) und ein vereinfachter Spendennachweis aus.


Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers, der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung ersichtlich sein. Der vereinfachte Spendennachweis muss Angaben zum steuerbegünstigten Zweck und zur Freistellung des Zuwendungsempfängers von der Körperschaftsteuer beinhalten.


Für Spenden bis 300,00 € an den BWK-Bundesverband finden Sie hier den » vereinfachten Spendennachweis zum Download für Ihre Unterlagen.


Für Spenden über 300,00 € benötigen Sie weiterhin eine vom Empfänger der Spende auszustellende Spendenbescheinigung, die wir Ihnen sehr gern zusenden. Bitte denken Sie in diesem Fall daran, Ihre Adressdaten vollständig anzugeben.


Bitte beachten Sie, dass die BWK-Landesverbände nur Mitglieder im BWK-Bundesverband sind. Die Landesverbände sind eigenständige Vereine, die jeweils für sich in das Vereinsregister eingetragen sind. Sie haben eigene Satzungen und einen eigenen Haushalt. Neben Landesverbänden, die ebenfalls gemeinnützig oder technisch-wissenschaftlich tätig sind, gibt es auch Landesverbände, die berufsständisch verfasst sind. Spenden an den Bundesverband können nicht an Landesverbände weitergereicht werden.